SATZUNG DES VEREINS
„ABRAHAMSZELT – Freunde und Förderer der interreligiösen Erziehung von Kindern in Israel e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ABRAHAMSZELT Freunde und Förderer der interreligiösen Erziehung von Kindern in Israel e.V.“ und hat seinen Sitz in D 50127 Bergheim an der Erft.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Projekten, Maßnahmen oder Einrichtungen, die der Völkerverständigung dienen sowie die Erziehung von Kindern verschiedener Religionen zu einem friedlichen Zusammenleben fördern.
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Der Verein ist als „Mittelbeschaffungsverein“ im Sinne des § 58 Nr.1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung von im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Organisationen – insbesondere dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen – verwendet. Diese Organisationen haben die Mittel ausschließlich für die genannten steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen.
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Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
– Einwerbung von Spenden
– Vereinbarungen mit den in Absatz 2 genannten Organisationen über die Planung und Durchführung von Maßnahmen.
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Die eingehenden Spenden sind zur Abwicklung der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Die begünstigten Organisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die das friedliche Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in Israel und damit die Zwecke des Vereins unterstützen will. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im schriftlichen Antragsverfahren. Liegen keine Ausschlussgründe vor, wird dem Antrag stattgegeben.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
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Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten vorher schriftlich angezeigt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Beschluss durch den Vorstand muss einstimmig gefasst werden. Ausschlussgründe sind ein Verhalten des Mitgliedes, das gegen den Zweck des Vereins gerichtet ist und das Ansehen des Vereins mindert. Wird gegen den Ausschluss Widerspruch erhoben, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Beiträge
Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können zur Entlastung des Vorstandes Arbeitsgruppen und Ausschüsse eingerichtet werden, die dem Vorstand berichten.
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1.Vorsitzenden
b) dem / der Schatzmeister / -in
c) dem / der Schriftführer / -in
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Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in getrennter und geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Nachwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder erfolgt auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Bei Stimmengleichheit bei den Vorstandsentscheidungen, entscheidet die Stimme 1.Vorsitzenden.
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Der/die Schatzmeister / in hat während des Jahres laufend ordnungsgemäß Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen.
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Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Auslagen
§ 8 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit ihrem Namen für die Ziele des Vereins eintreten. Sie haben darüber hinaus keine Pflichten im Verein wahrzunehmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Kalenderjahr beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Bei zusätzlichem Bedarf kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die er drei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkt bekannt zu machen hat. Außerdem ist auf das schriftliche Verlangen von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Benennung der Tagesordnung vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis und stimmt darüber ab.
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Die Mitgliederversammlung stimmt über den Kassenbericht des Vorstandes ab und nimmt ihn zur Kenntnis.
§ 10 Beschlüsse des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, die Niederschrift ist von dem / der Schriftführer / -in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist auf einer Mitgliederversammlung die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Verwendung von Spenden und Überschüssen
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Diese Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Aachen, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das dann noch vorhandene Vermögen ist nur zur Förderung der interreligiösen Erziehung von Kindern und / oder zu Errichtung eines interreligiösen Kindergartens in Israel zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde geändert und tritt am 5. September 2014 in Kraft.
* Die allen Mitgliedern zugesandten Satzungsänderungen wurde auf der Jahresmitglieder- Versammlung am 4. Juli 20014 von der Mehrheit angenommen.
Jalil Schwarz, Joachim Franck,
(1. Vorsitzender) (Schriftführer)