Satzung

SATZUNG DES VEREINS

  „ABRAHAMSZELT – Freunde und Förderer der interreligiösen Erziehung von Kindern in Israel e.V.“ 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ABRAHAMSZELT Freunde und Förderer der interreligiösen Erziehung von Kindern in Israel e.V.“  und hat seinen Sitz in D 50127 Bergheim an der Erft.  

  • § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Projekten, Maßnahmen oder Einrichtungen, die der Völkerverständigung dienen sowie die Erziehung von Kindern verschiedener Religionen zu einem friedlichen Zusammenleben fördern.

  1. Der Verein ist als „Mittelbeschaffungsverein“ im Sinne des § 58 Nr.1 Abgabenordnung tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung von im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigten Organisationen – insbesondere dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen – verwendet. Diese Organisationen haben die Mittel ausschließlich für die genannten steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen.

  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

    – Einwerbung von Spenden
    – Vereinbarungen mit den in Absatz 2 genannten Organisationen über die Planung und Durchführung von Maßnahmen.

  3. Die eingehenden Spenden sind zur Abwicklung der jeweiligen Maßnahmen bestimmt. Die begünstigten Organisationen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Verein nachzuweisen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 3 Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person er­werben, die das friedliche Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in Israel und damit die Zwecke des Vereins unter­stützen will. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im schriftlichen Antragsverfahren. Liegen keine Ausschlussgründe vor, wird dem Antrag statt­gegeben.

      § 4 Verlust der Mitgliedschaft 

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

    2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten vorher schriftlich an­gezeigt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vor­stand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Beschluss durch den Vorstand muss einstimmig gefasst werden. Ausschlussgründe sind ein Ver­halten des Mit­gliedes, das gegen den Zweck des Vereins gerichtet ist und das Ansehen des Vereins mindert. Wird gegen den Ausschluss Widerspruch erhoben, ent­scheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitglieder­versammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins.  

§ 6 Organe des Vereins

    1.  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können zur Ent­lastung des Vorstandes Arbeitsgruppen und Ausschüsse eingerichtet werden, die dem Vorstand berichten. 

    § 7  Der Vorstand 

  •  Der Vorstand besteht aus:

    a) dem / der 1.Vorsitzenden

       b) dem / der Schatzmeister / -in

       c) dem / der Schriftführer / -in 

  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in getrennter und ge­heimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ge­wählt ist. Die Nachwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder erfolgt auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amts­periode. Die Wieder­wahl des Vorstands ist möglich. Der Verein wird ge­richtlich und außer­gericht­lich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  • Bei Stimmengleichheit bei den Vorstandsentscheidungen, entscheidet die Stimme        1.Vorsitzenden.

  • Der/die Schatzmeister / in hat während des Jahres laufend ordnungsgemäß Aufzeich­nungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen.

  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit­glieder des Vorstands haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Aus­lagen

§ 8 Kuratorium

 Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit ihrem Namen für die Ziele des Vereins eintreten. Sie haben darüber hinaus keine Pflichten im Verein wahrzunehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Kalenderjahr beruft der Vorstand eine Mitgliederver­samm­lung ein. Bei zusätzlichem Bedarf kann der Vorstand eine Mitglieder­ver­samm­lung einberufen, die er drei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkt bekannt zu machen hat. Außerdem ist auf das schrift­liche Verlangen von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Benen­nung der Tagesordnung vom Vorstand eine Mitgliederversammlung ein­zuberufen.

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis und stimmt darüber ab.

  • Die Mitgliederversammlung stimmt über den Kassenbericht des Vorstandes ab und nimmt ihn zur Kenntnis.

  § 10 Beschlüsse des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Proto­koll zu führen, die Niederschrift ist von dem / der Schriftführer / -in und  einem Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist auf einer Mitgliederversammlung die Zu­stimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig, wobei Stimm­enthaltungen unberücksichtigt bleiben.

 § 12 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 13 Verwendung von Spenden und Überschüssen

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 14 Auflösung des Vereins 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Diese Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Aachen, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  Das dann noch vorhandene Vermögen ist nur zur Förderung der interreligiösen Erziehung von Kindern und / oder zu Errichtung eines interreligiösen Kindergartens in Israel zu verwenden.

 § 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde geändert und tritt am 5. September  2014 in Kraft.

 * Die allen Mitgliedern zugesandten Satzungsänderungen wurde auf der Jahresmitglieder- Versammlung am 4. Juli 20014 von der Mehrheit angenommen.

    Jalil Schwarz,                                                                       Joachim Franck,
(1. Vorsitzender)                                                                       (Schriftführer)                                          

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