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Satzung
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SATZUNG DES VEREINS
ABRAHAMSZELT – Freunde und Förderer
des interreligiösen Kindergartens in Israel e.V.

§ 1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ABRAHAMSZELT Freunde und Förderer des interreligiösen Kindergartens in Israel e.V.“ und hat seinen Sitz in 50127 Bergheim, Palmenweg 58.

 Â§ 2   Zweck des Vereins
1.
Zwecke des Vereins: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Einrichtungen, soweit diese Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen sowie die Erziehung von Kindern verschiedener Religionen zu einem friedlichen Zusammenleben. Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung des friedlichen Zusammenlebens von Juden, Christen und Muslimen in Israel.
2. Dazu soll der Bau und Einrichtung eines interreligiösen Kindergartens in Israel unterstützt werden.
3. Der Bau des Kindergartens wird durch einen ausländischen ortsansässigen Verein durchgeführt. Dieser Verein wird als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. l Satz 2 AO des Vereins auftreten. Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke wird vom Verein „ABRAHAMSZELT – Freunde und Förderer des interreligiösen Kindergartens in Israel e.V.“ überwacht, und die erhöhte Vorsorgepflicht für Beweismittel bei der Beurteilung von Auslandssachverhalten wird beachtet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.

§ 3   Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die das friedliche Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in Israel  fördern und damit die Zwecke des Vereins unterstützen will. Ãœber die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im schriftlichen Antragsverfahren. Liegen keine Ausschlussgründe vor, wird dem Antrag stattgegeben.

§ 4   Verlust der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten vorher schriftlich angezeigt werden. Ãœber den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Beschluss durch den Vorstand muss einstimmig gefasst werden. Ausschlussgründe sind ein Verhalten des Mitgliedes, das gegen den Zweck des Vereins gerichtet ist und das Ansehen des Vereins mindert. Wird gegen den Ausschluss Widerspruch erhoben, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5   Beiträge
Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins.

§ 6   Organe des Vereins
1.    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können zur Entlastung des Vorstandes Arbeitsgruppen und Ausschüsse eingerichtet werden, die dem Vorstand berichten.

§ 7   Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus:
a.    dem / der 1.Vorsitzenden
b.    dem / der 2.Vorsitzenden
c.    dem / der Schatzmeister / -in
d.    dem / der Schriftführer / -in
2.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in getrennter und geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Nachwahl zurückgetretener Vorstandsmitglieder erfolgt auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.    Bei Stimmengleichheit bei den Vorstandsentscheidungen, entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
4.    Der / die Schatzmeister / in hat während des Jahres laufend ordnungsgemäß Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen.
5.    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 8   Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit ihrem Namen für die Ziele des Vereins eintreten. Sie haben darüber hinaus keine Pflichten im Verein wahrzunehmen.

§ 9   Mitgliederversammlung
1.    Mindestens einmal im Kalenderjahr beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Bei zusätzlichem Bedarf kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die er drei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkt bekannt zu machen hat. Außerdem ist auf das schriftliche Verlangen von wenigstens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Benennung der Tagesordnung vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2.     Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Kenntnis und stimmt darüber ab.
3.     Die Mitgliederversammlung stimmt über den Kassenbericht des Vorstandes ab und nimmt ihn zur Kenntnis.

§ 10 Beschlüsse des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ãœber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer / -in und  einem Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist auf einer Mitgliederversammlung die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

§ 12Geschäftsjahr
1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Verwendung von Spenden und Überschüssen
1.    Dem Verein zugeflossene Spenden und Beiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden gemäß § 2.
2.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

§ 14Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Diese Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Abrahamszelt“ an den „Verein der Freunde von Neve Shalom / Wahat AI Salam e.V.“ – Sankt Augustin, der es seiner Satzung entsprechend unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.


§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2003 in Kraft.

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